AGB

1. Geltungsbereich

Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer i. S. d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auf alle Verträge Anwendung, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Verkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers gelten nicht, soweit sie von den nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichen. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer der Geltung Allgemeiner Verkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.
2.2 Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot. Der Verkäufer kann dieses Angebot nach seiner Wahl durch unverzügliche Zusendung einerschriftlichen Auftragsbestätigung oder dadurch annehmen, dass der Verkäufer unverzüglich die vom Käufer bestellte Leistung erbringt.
2.3 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, wird die jeweils aktuelle Preisliste des Verkäufers Vertragsbestandteil. Preise des Verkäufers sind Netto- Preise. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung verstehen sich die Preise des Verkäufers frei Rampe des Käufers bzw. der vereinbarten Abladestelle bei dem Käufer.

3. Lieferfristen und Verzug

3.1 Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat.
3.2 Lieferfristen verlängern sich - auch innerhalb des Verzuges des Verkäufers - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden sowie allen unvorhersehbaren Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von dem Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.3 Der Verkäufer haftet nicht für durch ein Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unmöglich gewordene Lieferungen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Eine Haftung des Verkäufers aus eigenem Verschulden wegen unsorgfältiger Auswahl des Vorlieferanten und unzureichender Disposition bleibt unberührt.
3.4 Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
3.5 Die bestellte Ware ist innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abzunehmen, ohne
dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Bei Annahmeverzug durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu liefern und zum vereinbarten Preis zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit gebunden.
3.6 Der Käufer ist gehalten, Teillieferungen anzunehmen, soweit ihm dies zumutbar ist.

4. Versand und Gefahrübergang

4.1 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem oder einem Dritten mit Transportmitteln des Verkäufers geliefert, so geht die Gefahr mit Abladung an der Rampe des Käufers auf diesen über. In allen übrigen Fällen finden die Bestimmungen des § 447 BGB Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung am Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten zu tragen hat.
4.2 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Lieferbereitschaft dem Versand gleich.

5. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

5.1 Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten etwaige Skontozusagen geltend nur für den Fall, dass sich der Käufer nicht mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
5.2 Der Käufer kann gegen die Forderungen des Verkäufers ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen. Der Käufer kann gegen die Forderungen des Verkäufers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5.3 Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Verzugszinsen nach der Maßgabe der §§ 288; 247 BGB zu zahlen. Das Recht des Verkäufers, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Dem Käufer wird gestattet, den Nachweis zu führen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder in geringerem Umfang entstanden ist.
5.4 Zahlungen an Angestellte und Kommissionäre des Verkäufers haben nur dann Erfüllungswirkung, wenn diese dem Käufer eine gültige schriftliche Inkassovollmacht vorweisen.
5.5 Der Käufer hat Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung auf folgende Konten zu überweisen: Kreissparkasse Altenkirchen IBAN DE 83 57351030 0006000 848 oder Westerwald Bank e.G. IBAN DE 76 57391800 0045352 501

6. Gewährleistung

6.1 Der Käufer hat die Ware sofort bei Empfang zu prüfen. Mängelrügen und sonstige Reklamationen müssen spätestens innerhalb von 24 Stunden bei leicht verderblichen Sachen (z. B. Frischgeflügel, Frischfleisch, Feinkost) 6 Stunden nach Empfang der Ware, in jedem Fall aber vor Bearbeitung und Weitergabe an Dritte beim Verkäufer vorliegen. Die Gewährleistung für versteckte Mängel endet spätestens mit dem auf der Umverpackung aufgedruckten Verfallsdatum der Ware.
6.2 Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur mit Einverständnis des Verkäufers erfolgen. Angebrochene Kisten und abgeschnittene Laibe usw. werden nicht zurückgenommen. Hart- und Schnittkäse dürfen zur qualitativen Untersuchung nicht geschnitten, sondern nur angebohrt werden.
6.3 Mengenmäßige Beanstandungen muss der Käufer sofort durch den Auslieferer feststellen und sich schriftlich bescheinigen lassen.
6.4 Sollten Waren unmittelbar an Abnehmer des Käufers geliefert werden, so ist der Käufer für die Einhaltung der Bestimmungen der Ziff. 6.2 und 6.3 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen verantwortlich.
6.5 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Gutschrift oder Ersatz durch Lieferung mangelfreier Ware. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht, den Preis zu mindern oder unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, vom Vertrag zurückzutreten.
6.6 Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgt, ihn hiergegen abzusichern.

7. Schadenersatz

7.1 Der Verkäufer haftet bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einervorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
7.2 Der Verkäufer haftet für sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
7.3 Die Fälle zwingender gesetzlicher Haftungen des Verkäufers (z. B. Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz etc.) bleiben von den Haftungsbeschränkungen der Ziff. 7.1 und 7.2 unberührt. 7.4Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren 1 Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich und bei Gefahr in Verzug auch fernmündlich zu benachrichtigen.
8.2 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen:
Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzugerforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiter verkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
8.3 Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller i. S. v. § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verarbeitet oderuntrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. dieser Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen Waren zu einer einheitlichen Sache vermischt oder vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wir für die Vorbehaltsware.
8.4 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

9. Sonstiges

9.1 Der Verkäufer ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Käufer fristlos zu kündigen, wenn berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Käufers bestehen. Berechtigte Zweifel bestehen insbesondere dann, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden, wenn das von einem Kreditversicherergesetzte und zwischen Verkäufer und Käufer abgestimmte Limit überschritten ist bzw. durch eine beabsichtigte Lieferung überschritten würde, wenn das von einem Kreditversicherer für den Käufer gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist, die erhebliche Verschlechterung des Bonitätsindexeseiner anerkannten Kreditauskunft über den Vertragsparten vorliegt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des Bonitätsindexes nicht gerechtfertigt ist.
9.2 Sämtliche Transportmittel (z.B. Rollcontainer, Fleischkisten ,Pfandkisten) werden von der Eggert – Speziallitäten GmbH nicht übereignet, sondern es handelt sich insofern um ein Sachdarlehen (§607 BGB). Die Transportbehältnisse bleiben unser Eigentum- Verfügungsmacht wird nicht verschafft-sondern werden bis zur Rückgabe entliehen. Für das Austauschhandling wird eine Containertauschgebühr in Rechnung gestellt, die bei Rückgabe erstattet wird. Bei der Erstattung handelt es sich um eine Minderung der ursprünglich berechneten Tauschgebühr (§ 17II Nr.3 UStG).
Kommt ein Kunde der Rückgabeverpflichtung nicht nach, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
9.3 Der Verkäufer ist berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten des Käufers i. S. d. Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
9.4 Die Eggert – Spezialitäten GmbH bezieht nach Möglichkeit Waren von Lieferanten, die nach dem IFS-Standard zertifiziert sind. Sollte dies nicht möglich sein, behalten wir uns vor, Ware von anderen Lieferanten zu beziehen. Der Kunde erklärt sich mit der Auftragserteilung mit diesem Vorgehen einverstanden.
9.5 Verpackungsentsorgung über eine Branchenlösung (§ 6 Abs. 2 VerpackV)
9.5.1 Der Kunde bestätigt hiermit, dass er – als den privaten Haushaltungen gleichgestellte Anfallstelle gemäß § 3Abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackV – im Hinblick auf alle von uns ab dem 01. Januar 2015 gelieferten und bei ihm anfallenden Verkaufsverpackungen der in unserem Auftrag eingerichteten Branchenlösung beitritt und sich daran beteiligt.
9.5.2 Ziffer 9.5.1 gilt nicht, wenn und soweit der Kunde der Teilnahme an der Branchenlösung aktiv widerspricht.

10. Anwendbares Recht

Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz des Verkäufers.